Planzeichnung Windebrak

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Vom 21.02.2023 – 20.03.2023 erfolgt für die Außenbereichssatzung „Windebrak“ der Gemeinde Wittenhagen die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Wittenhagen ist der Ortsteil Windebrak, wenn auch bebaut, als landwirtschaftlich genutzte Fläche dargestellt. Genehmigungspflichtige Vorhaben wie Nutzungsänderungen, Umnutzung, Ersatzneubauten im Plangebiet widersprechen damit der Darstellung des FNP und müssen von der Bauordnungsbehörde abgelehnt werden. Lediglich der Erhalt bestehender, genehmigter Gebäude ohne deren Nutzungsänderung ist zulässig.

Gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 nicht entgegengehalten werden kann, einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald zu widersprechen oder die Entstehung von oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten zu lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen.

Aus Anlass einer beabsichtigten Wiedernutzbarmachung eines alten Stallgebäudes für Wohn- und Werkstattzwecke hat SWUP für die Gemeinde Wittenhagen eine Außenbereichssatzung für den Ortsteil Windebrak erarbeitet, um für diese Bauentwicklung die genehmigungsrechtliche Grundlage zu entwickeln. Diese Satzung befindet sich zurzeit in der Offenlage.