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Bebauungsplan Nr. 92 „Innenstadtbereich“

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Im Rahmen der BauGB/BauNVO Novelle von 2017 erfolgte eine umfassende Neuregelung zum Umgang mit Ferienwohnen. Ferienwohnungen gehören danach zu den „sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben“ und sind neben dem Dauerwohnen grundsätzlich zulässig. Diese Einordnung tritt rückwirkend ein.

Bauanträge für die Nutzungsumwandlung von bestehenden Wohnungen zu Ferienwohnungen oder für die Neuerrichtung von Gebäuden mit Ferienwohnungen in Wohn- und Mischgebieten sind somit grundsätzlich genehmigungsfähig und positiv zu bescheiden.

Für die Innenstadt von Heiligenhafen drohen städtebauliche Spannungen durch den nicht erwünschten Entzug von Wohnraum und eine Verdrängung der Wohnnutzung für die örtliche Bevölkerung. Damit einher gehen u.a. der Verlust bezahlbaren Wohnraums für Einwohner, steigende Boden- und Mietpreise und fehlende Ausnutzung vorhandener Infrastruktur (z.B. Schulen).

Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken beschoss die Stadt Heiligenhafen den Bebauungsplans Nr. 92 „Innenstadtbereich“ mit dem Planungsziel Steuerung der Zulässigkeit von Ferienwohnungen durch Festsetzungen zu Art und ggf. Maß der baulichen Nutzung sowie weitgehender Ausschluss bzw. Feinsteuerung der Nutzungsart „Ferienwohnungen“ nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO.

Der Bebauungsplan wurde als einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB und gemäß § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt.